Vereinssatzung

Verein in Gründung

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „kommunikation.verein(t) e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 37191 Katlenburg-Lindau OT Gillersheim. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Zweck des Vereins

§2a

1. Der Verein fördert die effektive und effiziente Kommunikation nach innen und außen von gemeinnützigen Vereinen und Organisationen.

2. Der Verein unterstützt – im Rahmen seiner Möglichkeiten – junge Menschen sowie auch Kinder und Jugendliche die ihre ersten Schritte im Ehrenamt eines gemeinnützigen Vereins oder einer gemeinnützigen Organisation wagen.

3. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch

  • Schulungen online oder vor Ort
  • Referate
  • Moderationen
  • Unterstützung bei der Auswahl von Werkzeugen
  • Hilfe bei der Suche nach Fördermitteln
  • Mentoring von Studien und Forschungen im Bereich Kommunikation in gemeinnützigen Vereinen und Organisationen
  • geeignete Maßnahmen, um die Vereinszwecke zu erreichen.

§2b

Der Verein will mildtätig wirken und unterstützt gemeinnützige Vereine und Organisationen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch ideelle und – im Rahmen der eigenen Möglichkeiten – materielle Hilfen an gemeinnützige Vereine und Organisationen die auf Hilfe angewiesen sind oder die wirtschaftlich hilfsbedürftig im Sinne der Abgabenordnung sind.

§3 Mildtätigkeit und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar sowohl mildtätige, als auch gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Ersatz von Aufwendungen

Jedes Mitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

§5 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§6 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, wenn es den Vereinszwecken dient.
  2. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Durch Dienstvertrag angestellte Mitarbeiter des Vereins können maximal die Hälfte des Vorstand stellen.
  3. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Tod des Mitglieds; bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.
    2. durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
    3. durch Auschluß aus dem Verein.
  5. Der Ausschluß aus dem Verein kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen. Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung (§8)
  2. Der Vorstand (§9).

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/von der Vorsitzenden einberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern, jedoch mindestens einmal pro Kalenderjahr. Ebenfalls ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies schriftlich beim Vorstand verlangen. Die Einladung erfolgt schriftlich über die Webseite sowie an die aktuell bekanntgegebene Mailadresse, mit Angabe der Tagesordnung, unter Einhaltung einer 2-wöchigen Frist.
  2. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen benötigen eine Stimmenmehrheit von Dreiviertel der Erschienenen.
  4. Auf eine geplante Satzungsänderung ist in der Einladung zur Versammlung hinzuweisen.
  5. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut wiederzugeben.
  6. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    1. Wahl und Abberufung des Vorstandes und des/der Vorsitzenden
    2. Abhör des Jahresberichtes des Vorstandes
    3. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
    4. Beschluss über eine Geschäftsordnung, wenn dies sinnvoll erscheint
    5. Beschluss über Satzungsänderungen
    6. Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
    7. Ausschluss von Mitgliedern
    8. Auflösung des Vereins.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand – im Sinne des § 26 BGB – besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in. Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter der/die 1. oder 2. Vorsitzende.
  2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Findet eine Neuwahl nicht vor Ablauf der Amtszeit statt, so bleibt der Vorstand  bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung ist jederzeit möglich.
  3. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    1. Der/die Vorsitzende ruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
    2. Er/sie führt die Geschäfte des Vereins.
    3. Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins im Rahmen der Vereinszwecke dieser Satzung kann der Vorstand Arbeitskreise einsetzen und diesen Teilaufgaben übertragen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf weitere Mitglieder als Beisitzer/Innen in den Vorstand berufen.
  5. Erfüllen gewählte Mitglieder des Vorstandes über einen längeren Zeitraum und regelmäßig neben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Verein, Zweckbetrieb oder Wirtschaftsbetrieb Aufgaben, die ansonsten einem Beschäftigten oder sonstigen Beauftragten des Vereins, Zweckbetriebes oder Wirtschaftsbetriebes gegen Entgelt zufallen, so erhalten sie hierfür eine angemessene Entlohnung, über die der Vorstand zu entscheiden hat.
  6. Es können ein oder mehrere Geschäftsführer bestellt werden, die dem Vorstand unterstehen. Diese erhalten hierfür eine angemessene Entlohnung, über die der Vorstand zu entscheiden hat.

§10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besondere Mitgliederversammlung erfolgen, bei der drei Viertel der Mitglieder anwesend sein müssen.
  2. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss spätestens 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin ergehen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die gemeinnützigen Vereine und Organisationen die Mitglied im Verein sind. Diese haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Gillersheim, im Oktober 2020